Kosmetiketiketten – gesetzliche Vorschriften in der EU & Deutschland
Einführung und Rechtsgrundlagen für Kosmetiketiketten
Die Kennzeichnung kosmetischer Mittel unterliegt in der EU seit 2013 einheitlichen Regelungen. Die EU-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (EU-KosmetikV) ist seit Anfang 2010 als unmittelbar und EU-weit gültige Verordnung für kosmetische Mittel in Kraft. Ergänzend gilt in Deutschland die nationale Kosmetikverordnung (D-KosmetikV), die zusätzliche Anforderungen regelt.
Warum sind diese Vorschriften wichtig?
Die Sicherheit der Verbraucher steht bei dieser Verordnung an erster Stelle. Sie legt strenge Vorschriften fest für Inhaltsstoffe, Herstellung und Sicherheit. Eine korrekte Kennzeichnung schützt nicht nur Verbraucher, sondern bewahrt Unternehmen auch vor kostspieligen Abmahnungen und Bußgeldern.
Die wichtigsten Rechtsquellen im Überblick
EU-Ebene
- EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 - Die zentrale Verordnung
- Verordnung (EU) Nr. 655/2013 - Kriterien für Werbeaussagen
- Verschiedene Änderungsverordnungen - Regelmäßige Updates der Stofflisten
Deutsche Ebene
Die deutsche Verordnung über kosmetische Mittel (D-KosmetikV) regelt zusätzliche Anforderungen:
- Anzeigepflichten bei Überwachungsbehörden
- Deutsche Sprachregelungen
- Kennzeichnung nicht vorverpackter Produkte
- Nationale Sanktionierung
Pflichtangaben auf Kosmetiketiketten gemäß Artikel 19
Wichtig: Kosmetische Mittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar folgende Angaben tragen:
1. Name und Anschrift der verantwortlichen Person
Den Namen oder die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person. Die Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern diese Person und ihre Adresse aus der Abkürzung identifiziert werden kann.
Besonderheit bei Importen: Für importierte kosmetische Mittel muss das Ursprungsland angegeben werden.
2. Nenninhalt
Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung als Gewichts- oder Volumenangabe. Ausnahme: Inhalt weniger als 5 g oder 5 ml, sowie bei Gratisproben.
3. Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verwendbarkeitshinweis
Für Produkte mit Haltbarkeit ≤ 30 Monate:
Das Datum, bis zu dem das kosmetische Mittel bei sachgemäßer Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt. Vor dem Datum steht das Symbol oder die Wörter: "Mindestens haltbar bis".
Für Produkte mit Haltbarkeit > 30 Monate:
Für kosmetische Mittel mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten ist die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht vorgeschrieben. Stattdessen wird die Verwendbarkeit nach dem Öffnen mit dem "Period after Opening" (PAO) Symbol angegeben.
4. Besondere Vorsichtsmaßnahmen
Sofern erforderlich müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch angegeben werden. Mindestens die Angaben nach Anlagen III bis VI der EU-Kosmetik-VO.
5. Chargennummer
Die Chargennummer oder das Zeichen, das eine Identifizierung des kosmetischen Mittels ermöglicht.
6. Verwendungszweck
Der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern sich dieser nicht aus dessen Aufmachung ergibt.
7. Liste der Bestandteile (INCI)
Die Riech- und Aromastoffe werden mit den Begriffen "Parfum" oder "Aroma" angegeben. Allergene Duftstoffe müssen zusätzlich einzeln aufgeführt werden.
Reihenfolge: Die Liste weist Bestandteile in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts aus. Bestandteile unter 1% können ungeordnet am Ende aufgeführt werden.
Kennzeichnungspflichten für Kosmetikprodukte in Deutschland
Welche Angaben müssen auf Deutsch sein?
Für den deutschen Markt schreibt § 4 der Kosmetikverordnung deutsche Sprache vor für:
- Nenninhalt
- Mindesthaltbarkeitsdatum/PAO
- Besondere Vorsichtsmaßnahmen
- Verwendungszweck
Was darf in anderen Sprachen bleiben?
Die INCI-Bezeichnungen (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients) bleiben in englischer/lateinischer Sprache. Eine deutsche Übersetzung der Inhaltsstoffe ist freiwillig.
Formale Anforderungen der Kennzeichnung
Lesbarkeit und Sichtbarkeit
Deutlich sichtbar ist eine Angabe, wenn das Etikett gut sichtbar auf der Verpackung und/oder dem Behältnis angebracht ist.
Schriftgröße
Keine verbindliche Schriftgröße vorgeschrieben. Orientierung am Lebensmittelbereich empfohlen. Der BGH erklärte 6 Punkte als untere Grenze der vertretbaren Schriftgröße.
Behältnis vs. Verpackung
Behältnis ist die Primärverpackung (Tuben, Tiegel, Dosen, Flaschen). Verpackungen sind Umverpackungen (Kartons).
Wichtig: Kennzeichnung sowohl auf dem Behältnis als auch auf allen Verpackungen verpflichtend.
CPNP-Notifizierung: Voraussetzung für das Inverkehrbringen
Was ist CPNP?
Das CPNP-System (Cosmetic Products Notification Portal) ermöglicht eine einheitliche und zentrale Notifizierung in allen EU-Mitgliedstaaten. Es wird von der Europäischen Kommission betrieben.
Wer muss notifizieren?
Die verantwortliche Person (Hersteller, Importeur oder Händler) muss drei Notifizierungspflichten erfüllen:
- Informationen für Giftinformationszentren (mit Rezeptur)
- Informationen für Überwachungsbehörden (ohne Rezeptur)
- Nanomaterial-Informationen (6 Monate vor Inverkehrbringen)
Registrierungsprozess
Mehrstufiger Anmeldeprozess erforderlich:
- Persönliche Registrierung (ECAS-Registrierportal)
- Firmenregistrierung (SAAS-Registrierportal)
Zeitliche Vorgaben
Seit 11.07.2013 dürfen keine kosmetischen Mittel mehr in der EU verkauft werden, die nicht zuvor gemeldet wurden.
Verantwortliche Person: Wer trägt die Verantwortung?
Definition der verantwortlichen Person
Nur kosmetische Mittel mit einer EU-ansässigen verantwortlichen Person dürfen verkauft werden. Dies kann sein:
- Der Hersteller
- Der Importeur
- Eine beauftragte Person mit schriftlichem Mandat
Besonderheiten für Händler
Der Händler wird verantwortliche Person wenn er:
- Ein Produkt unter eigenem Namen/eigener Marke verkauft
- Ein Produkt so ändert, dass die Rechtssicherheit berührt wird
Pflichten der verantwortlichen Person
- Produktsicherheit gewährleisten
- Produktinformationsdatei (PID) führen
- CPNP-Notifizierung durchführen
- Bei Problemen sofort reagieren
Stoffrechtliche Besonderheiten
Verbotene Stoffe
Anhang II der EU-Kosmetikverordnung listet alle verbotenen Stoffe auf.
Beschränkte Stoffe
Anhang III regelt Stoffe mit eingeschränkter Verwendung.
CMR-Stoffe
Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1A, 1B oder 2 sind verboten.
Allergene Duftstoffe
24 allergieauslösende Duftstoffe müssen einzeln in der Bestandteilliste aufgeführt werden.
Nanomaterialien
Die "Omnibus NANO"-Verordnung (EU) 2024/858 regelt die Verwendung von Nanomaterialien in Kosmetika.
Neue Entwicklungen 2024/2025
EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Ab 12. August 2026 gelten erweiterte Kennzeichnungspflichten:
- Materialzusammensetzung
- Kompostierbarkeit
- Rezyklatanteil
- Wiederverwertbarkeit
- QR-Code mit Informationen zur Wiederverwendbarkeit
Aktuelle Stoffänderungen
Neue Verbote und Beschränkungen:
- Verbot von 4-Methylbenzylidenkampfer
- Neue Beschränkungen für Retinol und Derivate
- Aktualisierte Beschränkungen für Triclosan
Sanktionen und Rechtsdurchsetzung
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Straftaten
Bei schweren Verstößen drohen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
Verstöße können kostenpflichtig abgemahnt werden. Besonders problematisch bei Importen aus Nicht-EU-Ländern.
Praktische Checkliste für Unternehmen
Vor dem Inverkehrbringen
Verantwortliche Person bestimmen
- EU-ansässige Person benennen
- Schriftliches Mandat bei Beauftragung
Produktsicherheit gewährleisten
- Sicherheitsbewertung durchführen
- Produktinformationsdatei erstellen
- Gute Herstellungspraxis einhalten
CPNP-Notifizierung
- EU-Login und SAAS-Registrierung
- Vollständige Produktdaten eingeben
- Bei Nanomaterialien: 6 Monate Vorlauf
Anzeigepflichten erfüllen
- Herstellungsort bei deutscher Behörde anzeigen
- Bei Import: Einfuhrort anzeigen
Kennzeichnung prüfen
Pflichtangaben vollständig
- Name/Anschrift verantwortliche Person
- Nenninhalt (außer unter 5g/5ml)
- Haltbarkeitsdatum oder PAO
- Chargennummer
- Verwendungszweck
- INCI-Liste
- Vorsichtsmaßnahmen
Deutsche Sprachregelungen
- Nenninhalt auf Deutsch
- Haltbarkeitsdatum auf Deutsch
- Vorsichtsmaßnahmen auf Deutsch
- Verwendungszweck auf Deutsch
Formale Anforderungen
- Unverwischbar, leicht lesbar, deutlich sichtbar
- Mindestschriftgröße beachten
- Sowohl Behältnis als auch Verpackung
Laufende Überwachung
Rechtliche Updates verfolgen
- Änderungen der Stofflisten
- Neue EU-Verordnungen
- Nationale Ergänzungen
Marktüberwachung
- Unerwünschte Wirkungen melden
- Bei Sicherheitsproblemen sofort reagieren
- Rückrufverfahren vorbereiten
Häufige Fehler und wie Sie diese vermeiden
1. Fehlende verantwortliche Person
Problem: Keine EU-ansässige verantwortliche Person benannt.
Lösung: Vollständige Firmierung und Anschrift angeben.
2. Sprachprobleme bei Importen
Problem: Pflichtangaben nicht auf Deutsch.
Lösung: Alle relevanten Angaben übersetzen (außer INCI-Namen).
3. Veraltete Stofflisten
Problem: Verwendung verbotener Stoffe.
Lösung: Regelmäßige Überprüfung der EU-Anhänge.
4. Fehlende CPNP-Notifizierung
Problem: Verkauf ohne Notifizierung.
Lösung: Rechtzeitige Registrierung vor Markteinführung.
5. Unvollständige Kennzeichnung
Problem: Pflichtangaben nur auf Umverpackung.
Lösung: Kennzeichnung auf Behältnis und allen Verpackungen.
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Übersicht der obligatorischen Kennzeichnungselemente
| Kennzeichnungselement | Beschreibung & Anforderungen |
|---|---|
| Name und Anschrift des Verantwortlichen | Das Etikett muss den Namen und die vollständige Adresse der verantwortlichen Stelle enthalten – das kann der Hersteller oder der Importeur sein, sofern dieser seinen Sitz innerhalb der EU hat. |
| Nenninhalt | Die Füllmenge des Produkts – etwa in Millilitern oder Gramm – muss klar auf dem Etikett ausgewiesen werden, z. B. „50 ml“. |
| Verwendungszweck | Die vorgesehene Anwendung des Produkts sollte eindeutig formuliert sein, z. B. durch Angaben wie „zur Pflege der Gesichtshaut“. |
| Haltbarkeit | Bei einer Haltbarkeit unter 30 Monaten ist ein Mindesthaltbarkeitsdatum verpflichtend. Ansonsten reicht ein Symbol mit Zeitangabe zur Verwendungsdauer nach dem Öffnen (PAO). |
| Inhaltsstoffe (Ingredients) | Sämtliche Inhaltsstoffe müssen nach INCI (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients) gelistet sein – geordnet nach Mengenanteil. Bestandteile unter 1 % dürfen unabhängig von der Reihenfolge aufgeführt werden. |
| Besondere Vorsichtsmaßnahmen | Sicherheitsrelevante Hinweise, die für die Nutzung wichtig sind, müssen auf dem Etikett stehen – zum Beispiel: „Nicht in die Augen bringen“. |
| Chargennummer | Zur eindeutigen Rückverfolgbarkeit ist eine Charge oder ein vergleichbares Identifikationsmerkmal erforderlich. |
| Ursprungsland | Bei Importen aus Drittländern muss das Herkunftsland des Produkts angegeben sein. |
| Sprache | Die Etikettierung muss in der jeweiligen Amtssprache des Landes erfolgen, in dem das Produkt verkauft wird. |
Zusammenfassung und Fazit
Die Kennzeichnung kosmetischer Mittel unterliegt komplexen, aber klar definierten Regelungen. Die wichtigsten Erfolgsfaktoren:
- Frühzeitige Planung: Rechtliche Anforderungen in der Produktentwicklung berücksichtigen
- Vollständige Dokumentation: Lückenlose Produktinformationsdatei und Sicherheitsbewertung
- Rechtzeitige Notifizierung: CPNP-Meldung vor Markteinführung
- Korrekte Kennzeichnung: Alle Pflichtangaben vollständig und lesbar
- Kontinuierliche Überwachung: Rechtliche Updates verfolgen
Bei Unsicherheiten sollten Sie fachkundige Beratung in Anspruch nehmen. Verstöße führen zu Bußgeldern, Abmahnungen und Strafverfahren.
Die Investition in rechtskonforme Kennzeichnung zahlt sich langfristig aus – sowohl durch Verbraucherschutz als auch durch Vermeidung rechtlicher Risiken.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Kosmetiketiketten
Welche Angaben müssen zwingend auf deutschen Kosmetiketiketten stehen?
Folgende Pflichtangaben sind erforderlich: Name und Anschrift der verantwortlichen Person, Nenninhalt, Mindesthaltbarkeitsdatum oder PAO-Symbol, Chargennummer, Verwendungszweck (falls nicht offensichtlich), INCI-Liste der Inhaltsstoffe und besondere Vorsichtsmaßnahmen. Bei Importen muss zusätzlich das Ursprungsland angegeben werden.
Müssen alle Angaben auf Kosmetiketiketten auf Deutsch sein?
Nein, nicht alle Angaben. Die INCI-Namen der Inhaltsstoffe bleiben in englischer/lateinischer Sprache. Auf Deutsch müssen sein: Nenninhalt, Mindesthaltbarkeitsdatum/PAO, besondere Vorsichtsmaßnahmen und Verwendungszweck. Name und Anschrift der verantwortlichen Person können in der Originalsprache bleiben, sofern sie eindeutig identifizierbar sind.
Was passiert, wenn ich meine Kosmetikprodukte nicht im CPNP notifiziere?
Seit 11.07.2013 ist die CPNP-Notifizierung vor dem Inverkehrbringen verpflichtend. Ohne Notifizierung dürfen Sie Ihre Produkte nicht in der EU verkaufen. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden und zu kostspieligen Abmahnungen führen.
Brauche ich eine verantwortliche Person in der EU?
Ja, zwingend. Ohne eine in der EU ansässige verantwortliche Person dürfen kosmetische Mittel nicht verkauft werden. Dies kann der Hersteller, Importeur oder eine beauftragte Person mit schriftlichem Mandat sein. Die vollständige Anschrift muss auf dem Etikett stehen.
Wie lange ist die Mindesthaltbarkeit bei Kosmetika anzugeben?
Bei Produkten mit einer Haltbarkeit von 30 Monaten oder weniger muss das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden. Bei längerer Haltbarkeit reicht das PAO-Symbol (Period after Opening), das angibt, wie lange das Produkt nach dem Öffnen verwendbar ist.
Was sind die häufigsten Abmahnfälle bei Kosmetiketiketten?
Die häufigsten Probleme: Fehlende oder unvollständige Angabe der verantwortlichen Person (besonders bei Importen), fehlende deutsche Übersetzungen bei Pflichtangaben, unvollständige INCI-Listen, fehlende Chargennummern und mangelnde Lesbarkeit der Schrift.
Muss ich als Händler auch eine Produktinformationsdatei führen?
Als reiner Händler normalerweise nicht. Sie werden aber zur verantwortlichen Person, wenn Sie Produkte unter eigenem Namen/eigener Marke verkaufen oder Änderungen vornehmen, die die Rechtssicherheit berühren. Dann müssen Sie alle Pflichten erfüllen, einschließlich PID und CPNP-Notifizierung.
Wie oft ändern sich die Stofflisten in der EU-Kosmetikverordnung?
Die Anhänge der EU-Kosmetikverordnung werden regelmäßig aktualisiert, meist mehrmals pro Jahr. Sie sollten die Änderungen kontinuierlich verfolgen, da neue Verbote und Beschränkungen oft mit kurzen Übergangsfristen eingeführt werden.
Was kostet ein Verstoß gegen die Kosmetikverordnung?
Ordnungswidrigkeiten können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei schweren Verstößen drohen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis fünf Jahren. Zusätzlich sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen möglich, die oft mit Anwalts- und Verfahrenskosten verbunden sind.
Brauche ich für jedes Kosmetikprodukt eine separate CPNP-Notifizierung?
Ja, jedes kosmetische Mittel muss einzeln notifiziert werden. Auch Varianten desselben Produkts (z.B. verschiedene Farbtöne) benötigen separate Notifizierungen, wenn sich die Rezeptur unterscheidet. Bei Nanomaterialien ist eine Notifizierung 6 Monate vor Markteinführung erforderlich.
Rechtssicherheit bei Kosmetiketiketten: Unser Informationsauftrag
Transparenz in der Kosmetikbranche – Information statt Beratung
Als Spezialist für professionelle Etikettendrucklösungen haben wir diesen umfassenden Leitfaden zur EU-Kosmetikverordnung zusammengestellt, um Kosmetikhersteller und -händler über die komplexen Kennzeichnungspflichten zu informieren.
Diese Zusammenstellung basiert auf unserer langjährigen Erfahrung mit Kosmetiketiketten und den häufigsten Fragen unserer Kunden.
Wichtige Klarstellung: Unser Expertenwissen liegt im Bereich hochwertiger Etikettenlösungen, nicht in der juristischen Beratung. Die hier dargestellten Informationen zur EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 und der deutschen Kosmetikverordnung dienen ausschließlich der ersten Orientierung für Ihre Etikettengestaltung.
Für rechtssichere Produktkennzeichnung empfehlen wir Ihnen dringend: Lassen Sie Ihre spezifischen Kosmetikprodukte und deren geplante Kennzeichnung von einem auf Kosmetikrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einer erfahrenen Regulatory Affairs-Beratung prüfen.
Jedes Kosmetikprodukt ist einzigartig – von der Rezeptur über die Verpackung bis hin zu den spezifischen Sicherheitsanforderungen.
Unser Qualitätsversprechen: Während sich Gesetze und Verordnungen ändern können, bleibt unser Anspruch konstant: Wir liefern Ihnen hochwertige, professionelle Kosmetiketiketten, die als perfekte Grundlage für Ihre rechtskonforme Kennzeichnung dienen. Die finale rechtliche Verantwortung für Ihre Produktkennzeichnung liegt jedoch ausschließlich bei Ihnen als verantwortliche Person im Sinne der EU-Kosmetikverordnung.
Bei Unstimmigkeiten zwischen diesen Informationen und aktuellen Rechtsnormen sind stets die gültigen Gesetze und Verordnungen maßgebend.